Das Palästina Portal

Täglich neu - Nachrichten, Texte aus dem besetzen Palästina die in den deutschen Medien fehlen.

 KurznachrichtenArchiv - Themen  - LinksFacebook  -  Sponsern SieAktuelle TermineSuchen

 

Kostenlos  IST nicht
Kostenfrei

Unterstützen Sie
unsere Arbeit


 

Gutachten des Internationalen Gerichtshofs
in Den Haag zur israelischen Mauer
 

 Am 9. Juli 2004 veröffentlichte der Internationale Gerichtshof in Den Haag das von der UNOGeneralversammlung verlangte Gutachten zur Mauer in der israelisch besetzten Westbank. Wir veröffentlichen die Presseerklärung des IGH, die einen kurzen Überblick über den Inhalt des Gutachtens liefert, in eigener Übersetzung:

Das Gericht befindet, dass der Bau einer Mauer in den besetzten palästinensischen Gebieten durch Israel und das damit in Zusammenhang stehende Regime internationalem Recht widerspricht; es stellt die legalen Konsequenzen fest, die aus
diesem Rechtsbruch resultieren.


Den Haag, 9. Juli 2004. Der Internationale Gerichtshof (IGH), das juristische Organ der Vereinten Nationen, hat heute sein Gutachten bezüglich der Konsequenzen des Baus einer Mauer in den besetzten palästinensischen Gebieten abgegeben.

In seinem Gutachten befindet das Gericht einmütig, dass die Erstellung eines Gutachtens, das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angefordert wird, in seinen juristischen Zuständigkeitsbereich fällt und entscheidet bei 14 Ja-Stimmen und einer Gegenstimme, der Forderung zu entsprechen.

Das Gericht beantwortete die Fragen folgendermaßen:

a) ,,Mit 14 Ja- zu einer Gegenstimme: Der Bau der Mauer, die von Israel, der Besatzungsmacht, in den besetzten palästinensischen Gebieten, einschließlich in und um Jerusalem herum, gebaut wird, widerspricht internationalem Recht.’’

b) ,,Mit 14 Ja- zu einer Gegenstimme: Israel ist verpflichtet, den Bruch internationalen Rechts zu beenden; es ist verpflichtet, unverzüglich die Arbeiten am Bau der Mauer, die in den besetzten palästinensischen Gebieten gebaut wird, einschließlich in und um Jerusalem herum, zu beenden, unverzüglich die ihr innewohnenden Strukturen abzubauen und unverzüglich alle Gesetze und Erlasse, die sich damit befassen, aufzuheben oder außer Kraft zu setzen, in Einklang mit Paragraph 151 dieses Gutachtens.’’

c) ,,Mit 14 Ja- zu einer Gegenstimme: Israel ist verpflichtet für den Schaden, der durch den Bau der Mauer in den besetzten palästinensischen Gebieten, einschließlich in und um Jerusalem herum, entstanden ist, Schadenersatz zu leisten.’’

d) ,,Mit 13 Ja- zu zwei Gegenstimmen: Alle Staaten sind verpflichtet, die illegale Situation, die Ergebnis des Baus der Mauer ist, nicht anzuerkennen und keine Hilfe dabei zu leisten, die Situation aufrecht zu erhalten, die durch den Bau der Mauer entstanden ist; alle Unterzeichnerstaaten der Vierten Genfer Konvention vom 12.

August 1949, die sich auf den Schutz von Zivilisten in Kriegszeiten bezieht, haben darüber hinausgehend die Verpflichtung, in Respektierung der Charta der Vereinten Nationen und des internationalen Rechts, sicherzustellen, dass Israel den Prinzipien des dem internationalen Menschenrechts folgend agiert, denen in dieser Konvention Ausdruck verliehen wird.’’

e) ,,Mit 14 Ja- zu einer Gegenstimme: Die Vereinten Nationen - besonders die Generalversammlung der Vereinten Nationen und der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen - sollten darüber beraten, was zu tun ist, um die illegale Situation zu beenden, die als Ergebnis des Baus der Mauer und durch das damit in Zusammenhang stehende Regime entstanden ist; dabei sollte das vorliegende
Gutachten Berücksichtigung finden.’’


Begründung des Gerichts - Das Gutachten ist in drei Teile unterteilt: Jurisdiktion und juristische Zuständigkeit; Rechtmäßigkeit des Baus einer Mauer in den besetzten palästinensischen Gebieten; rechtliche Folgen der Rechtsbrüche, die aufgedeckt wurden.


Jurisdiktion und juristische Zuständigkeit des Gerichts.


Das Gericht legt dar, dass, wenn ein Gutachten verlangt wird, zuerst darüber zu beraten ist, ob die Erstellung eines solchen Gutachtens in seine juristische Zuständigkeit fällt. Es stellt fest, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen die das Gutachten durch die Resolution ES-10/14 vom 8. Dezember 2003 angefordert hat, durch Artikel 96 der Charta dazu befugt ist.

Das Gericht stellt fest, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen bei der Anforderung eines Gutachtens von Seiten des IGH, seine Kompetenzen wie sie in Artikel 12, § 1 der Charta beschrieben sind… nicht überschritten hat.

Des Weiteren bezieht sich das Gericht auf die Tatsache, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen die Resolution ES-10/14 auf ihrer 10. Sondersitzung, die auf Grundlage der Resolution 377A (V) einberufen wurde (die Resolution sieht vor, dass, wenn der Sicherheitsrat seiner vorrangigen Verantwortung zur Aufrechterhaltung des Friedens und der Sicherheit nicht nachkommt, die Generalversammlung der Vereinten Nationen die Angelegenheit unverzüglich beraten kann, um Empfehlungen an die Mitgliedstaaten auszusprechen), angenommen hat. Das Gericht befindet, dass die Bedingungen, die in dieser Resolution niedergelegt wurden, zutrafen, als die 10. Sondersitzung einberufen wurde, weil die Generalversammlung der Vereinten Nationen die Entscheidung, ein Gutachten einzuholen, auf Grund der Tatsache traf, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nicht in der Lage war, eine Resolution bezüglich des Baus der Mauer zu treffen, weil eines der ständigen Mitglieder dies mit seiner Gegenstimme verhinderte.

Das Gericht weist das Argument zurück, dass ein Gutachten im vorliegenden Fall nicht abgegeben werden kann, weil die Fragestellung, die in der Forderung nach dem Gutachten aufgeworfen wird, keine rechtliche ist.

Das Gericht betrachtet sich, kraft der ihm zugewiesenen Jurisdiktion als zuständig dafür, das verlangte Gutachten abzugeben. Es erinnert daran, dass der Mangel an Zustimmung eines Staates zu seiner strittigen Jurisdiktion, keinen Einfluss auf seine juristische Zuständigkeit hat, ein solches Gutachten abzugeben. Es fügt hinzu, dass das Erstellen eines Gutachtens im vorliegenden Fall nicht den Effekt habe, das Prinzip der Zustimmung zu einer juristischen Lösung zu umgehen, da die Frage, die für die Generalversammlung der Vereinten Nationen zu begutachten ist, in einen viel breiteren Bezugsrahmen eingebettet ist, als ihn der bilaterale israelisch-palästinensische Konflikt darstellt und die Frage direkt die Vereinten Nationen
betrifft.

Auch die Behauptung, dass das Gericht davon Abstand nehmen soll, das Gutachten zu erstellen, weil dieses eine politische Verhandlungslösung des israelisch-palästinensischen Konflikts behindern könnte, weist das Gericht zurück. Das Gericht kommt darüber hinaus zu dem Schluss, dass es über genügend Information und Beweise verfügt, um ein Gutachten abzugeben und betont, dass es Sache der Generalversammlung der Vereinten Nationen ist, die Brauchbarkeit dieses Gutachtens einzuschätzen. Das Gericht kommt auf Grundlage der vorstehenden Überlegungen zu dem Schluss, dass es keinen zwingenden Grund gibt, es von der Abgabe des Gutachtens zu entbinden.


Rechtmäßigkeit des Baus einer Mauer in den besetzten Gebieten durch Israel


Bevor das Gericht sich den rechtlichen Konsequenzen des Baus der Mauer (der Terminus, dessen sich auch die Generalversammlung der Vereinten Nationen bedient wird auch im Gutachten benutzt, weil die anderen in Frage stehenden Termini, wenn man sie im physischen Sinne betrachtet, nicht mehr zutreffen) zuwendet, wird es sich der Frage widmen, ob der Bau der Mauer internationalem Recht widerspricht.

Das Gericht stellt fest, welche Regeln und Prinzipien des internationalen Rechts für die Frage, die die Generalversammlung aufgeworfen hat, relevant sind. Das Gericht führt zuerst die Prinzipien des Verbots der Androhung oder des Einsatzes von Gewalt und die Illegalität an, sich Territorium durch solche Mittel anzueignen, die ihren Widerhall im normalen internationalen Recht finden; das Gericht bezieht sich dabei auf Artikel 2, Paragraph 4 der Charta der Vereinten Nationen und auf die Resolution 2625 (XXV) der Generalversammlung.

Das Gericht beruft sich des Weiteren auf das Prinzip der Selbstbestimmung der Völker, das der Charta innewohnt und das durch die Resolution 2615 (XXV) bestätigt wurde. In Bezug auf die internationalen Menschenrechte legt das Gericht die Haager Bestimmungen von 1907 zu Grunde, die Teil des normalen internationalen Rechts geworden sind, ebenso wie die Vierte Genfer Konvention von 1949, die sich auf den Schutz von Zivilisten in Kriegszeiten bezieht und die auf die palästinensischen Gebiete anzuwenden ist, die vor dem bewaffneten Konflikt in 1967 östlich der Demarkationslinie von 1949 (,,Grünen Linie’’) lagen und von Israel im Laufe dieses Konflikts besetzt wurden. Das Gericht stellt des Weiteren fest, dass bestimmte Instrumente zur Durchsetzung der Menschenrechte (Internationales Abkommen
über Zivile und Politische Rechte, Internationales Abkommen über Ökonomische, Soziale und Kulturelle Recht und die Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes) auf die besetzten palästinensischen Gebiete anzuwenden sind.


Das Gericht untersucht, ob der Bau der Mauer die oben genannten Regeln und Prinzipien verletzt.


Dabei fällt zuerst auf, dass die Route der Mauer, wie sie von der israelischen
Regierung festgelegt wurde, innerhalb des ,,geschlossenen Gebietes’’ (zwischen der Mauer und der ,,Grünen Linie’’) ca. 80 Prozent der Siedler, die in den besetzten palästinensischen Gebieten leben, einschließt. Das Gericht erinnert daran, dass der Sicherheitsrat die Politik Israels, Siedlungen auf diesem Territorium zu errichten als ,,flagrante Verletzung’’ der Vierten Genfer Konvention bezeichnet hat und kommt zu dem Ergebnis, dass die Errichtung dieser Siedlungen einen Bruch internationalen Rechts darstellt. Das Gericht zieht darüber hinaus gewisse Befürchtungen in Betracht, die ihm mitgeteilt wurden, dass die Route der Mauer die künftige Grenze zwischen Israel und Palästina vorwegnehmen wird; das Gericht zieht des Weiteren in Betracht, dass die Mauer und das mit ihr in Zusammenhang stehende Regime ,, ein ’fait accompli’ vor Ort schaffen werden, das dauerhaft bestehen bleiben könnte, in diesem Falle ... würde (der Bau der Mauer) einer de facto Annexion gleichkommen.’’

Das Gericht stellt fest, dass die Route, die für die Mauer gewählt wurde, vor Ort den illegalen Maßnahmen Ausdruck verleiht, die von Israel eingeleitet wurden, und vom Sicherheitsrat hinsichtlich Jerusalems und der Siedlungen verurteilt wurden und dass die Route weitere Veränderungen in der demographischen Zusammensetzung der besetzten Gebiete nach sich ziehen wird. Es gelangt zu der Auffassung, dass der ,,Bau der Mauer, zusammen mit den Maßnahmen, die bereits zuvor ergriffen wurden, das palästinensische Volk daran hindert, sein Recht auf Selbstbestimmung auszuüben und von daher einen Bruch der Verpflichtungen Israels darstellt, dieses Recht zu achten.’’

Das Gericht zieht die Information in Betracht, die ihm bezüglich des Einflusses des Baus der Mauer auf das tägliche Leben der Einwohner der besetzten palästinensischen Gebiete vorgelegt wurden (Zerstörung oder Requirierung von Privateigentum, Beschränkung der Bewegungsfreiheit, Konfiszierung landwirtschaftlich genutzter Flächen, Abschneiden von Wasserressourcen etc.).Es kommt zu dem Ergebnis, dass der Bau der Mauer und das mit ihm in Zusammenhang stehende Regime den relevanten Bedingungen der Haager Bestimmungen von 1907 und der Vierten Genfer Konvention widersprechen, dass sie die Bewegungsfreiheit der Einwohner des Gebietes einschränken, die im Internationalen Abkommen über Zivile und Politische Rechte garantiert wird und dass sie den betroffenen Personen die Ausübung des Rechts auf Arbeit, auf Gesundheit, auf Erziehung und einen angemessenen Lebensstandard, wie im Internationalen Abkommen für Ökonomische, Soziale und Kulturelle Rechte und in der Konvention der Rechte des Kindes niedergelegt, verweigern. Zum Schluss kommt das Gericht zu der Auffassung, dass dieser Bau und das mit ihm in Zusammenhang stehende Regime zusammen mit der Errichtung von Siedlungen die Tendenz in sich tragen, die demographische Zusammensetzung in den besetzten palästinensischen Gebieten zu verändern und damit der Vierten Genfer Konvention und den relevanten Sicherheitsratsresolutionen widersprechen.

Das Gericht bezieht in seine Betrachtung ein, dass humanitäres Recht und Instrumente zur Umsetzung der Menschenrechte Klauseln oder Einschränkungen enthalten, auf die man sich von Seiten des Staates berufen kann, unter anderen in Fällen, in denen militärische Erfordernisse, nationales Sicherheitsbedürfnis oder die öffentliche Ordnung dies erfordern.

Das Gericht stellt fest, dass es nicht der Überzeugung ist, dass der Verlauf, den Israel für die Mauer gewählt hat, notwendig war, um den Sicherheitsinteressen zu entsprechen und da keine dieser Klauseln anwendbar ist, kommt es zu dem Schluss, dass der Bau der Mauer ,,Verletzungen diverser Verpflichtungen durch Israel darstellt, denen es nach dem anzuwendenden internationalen humanitären Recht und den Instrumenten der Menschenrechte unterworfen ist’’.

Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass sich Israel nicht auf das Recht auf Selbstverteidigung berufen kann ... Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass der Bau der Mauer und das damit in Zusammenhang stehende Regime internationalem Recht widersprechen.


Rechtliche Konsequenzen der festgestellten Verletzungen


Das Gericht unterscheidet zwischen den rechtlichen Konsequenzen dieser Verletzungen für Israel und für andere Staaten.

In Bezug auf die oben stehenden Ausführungen kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass Israel das Recht des palästinensischen Volkes auf Selbstbestimmung und seine Verpflichtungen nach humanitärem Recht und den Bestimmungen der Menschenrechte anerkennen muss. Israel muss die Verstöße gegen seine internationalen Verpflichtungen, die der Bau der Mauer in den besetzten palästinensischen Gebieten darstellt, beenden und muss daher unverzüglich die Bauarbeiten an der Mauer einstellen und die Teile dieses Bauwerks abbauen, die in den besetzten palästinensischen Gebieten liegen und unverzüglich alle Gesetze und Erlasse, die in Hinblick auf den Bau der Mauer und die Errichtung der damit zusammenhängenden Ordnung erlassen wurden, aufheben oder außer Kraft setzen... Israel muss Entschädigung für jeglichen Schaden zahlen, der natürlichen oder juristischen Personen durch den Bau der Mauer zugefügt wurde.

In Bezug auf die rechtlichen Konsequenzen für andere Staaten, kommt das Gericht zu dem Schluss, dass alle Staaten verpflichtet sind, die illegale Situation, die Ergebnis des Baus der Mauer ist, nicht anzuerkennen und keine Hilfe zu leisten, die die Situation, die durch den Mauerbau geschaffen wurde, aufrechterhält. Das Gericht ist darüber hinaus der Auffassung, dass alle Staaten verpflichtet sind, in Respektierung der Charta der Vereinten Nationen und des internationalen Rechts, jedes Hindernis, das als Ergebnis des Baus der Mauer für die Ausübung des Selbstbestimmungsrechtes des palästinensischen Volkes besteht, beseitigt wird.
Hinzu kommt, dass alle Unterzeichnerstaaten der Vierten Genfer Konvention verpflichtet sind, in Respektierung der Charta und des internationalen Rechts, sicherzustellen, dass Israel sich in Einklang mit dem internationalen humanitären Recht, wie es in der Konvention dargelegt ist, verhält.

Schließlich ist das Gericht der Ansicht, dass die Vereinten Nationen und besonders die Generalversammlung und der Sicherheitsrat darüber beraten sollten, welche Schritte erforderlich sind, um die illegale Situation, die durch den Bau der Mauer und das damit in Zusammenhang stehende Regime entstanden ist, zu beenden; das vorliegende Gutachten sollte dabei in angemessener Weise Berücksichtigung finden.

Das Gericht schließt seine Ausführungen mit dem Hinweis, dass der Bau der Mauer in einen breiteren Kontext gestellt werden muss. In dieser Hinsicht stellt das Gericht fest, dass Israel und Palästina ,,verpflichtet sind, die Regeln des internationalen humanitären Rechts ohne jeden Vorbehalt einzuhalten’’. Nach Auffassung des Gerichts kann die tragische Situation in der Region nur beendet werden, wenn alle relevanten Beschlüsse des Sicherheitsrates nach bestem Wissen und Gewissen umgesetzt werden. Das Gericht lenkt die Aufmerksamkeit der Generalversammlung auf die ,,Notwendigkeit ... Anstrengungen zu unternehmen, um so schnell wie möglich auf der Grundlage internationalen Rechts eine Verhandlungslösung für die ungelösten Probleme zu ereichen und einen palästinensischen Saat zu errichten, der Seite an Seite mit Israel und seinen anderen Nachbarn existiert, und Frieden und Sicherheit für alle in der Region bringt’’.
 

 

Das Palästina Portal
 

Start | oben

Mail           Impressum           Haftungsausschluss                KONTAKT               Datenschutzerklärung                    arendt art