WIR haben die PFLICHT NICHT Wieder zu SCHWEIGEN
 Die auf Henryk M. Broder "Reaktions-Arena"

NICHT DIE OFFIZIELLE HOMEPAGE VON Henryk M. BRODER


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Großes Staatswappen des Freistaates Bayern

Der Freistaat Bayern spricht Recht - Recht so...

Bodemann ./. Broder
In der Umgangssprache heißt das: Prof. Michael Bodemann verklagt Henryk M. Broder

Landgericht München I

 

 

Traum und Wirklichkeit. Broder sagte auf die Frage: "„Haben Sie ein spezielles Budget für Prozesskosten?“

„Nein. Ich habe ein paar Förderer, die mir bei der Begleichung der Anwaltsrechnungen helfen, weil die es gut finden, was ich mache. Im übrigen klage ich ja nicht, ich werde verklagt, ich werde ab und zu verklagt von Leuten, die glauben, sie hätten eine Chance gegen mich. Ich bin in solchen Fällen sehr fair. Ich lass in der ersten Instanz ein bisschen gewinnen und in der zweiten mach ich sie platt. Das macht noch viel mehr Spaß.“

Wenn man sich anschaut in welchen Fällen diese "Förderer" zur Kasse gebeten wurden, kann man ihnen nur raten diese Praxis zu überdenken. Viel Spaß wird der vorlaute Henryk M. Broder auch in den letzen Jahren nicht gehabt haben. Bei einer Reihe von Prozessen musste er sich kurz vor der Verurteilung um einen Vergleich bemühen, ansonsten wäre er wohl verurteilt worden. Worauf ich schon vor Jahren hinwies, spricht sich nun auch bei den Gerichten herum. Broders Umgang mit andersdenkenden, (denkenden) ist mehr als kritisierenswert skandalös.

Ich tat es mir an, einige seiner Prozesse zu besuchen. Bei Besuch einem stellte ich fest, er sah aus wie er schrieb, beim nächsten, ja er roch sogar so. Eine einheitliche "Persönlichkeit" mit den zu ihm passenden Gerichtsverfahren und Urteilen, weit weg von seinem Wunschdenken.

 

Ich denke da  z. B. an die Fälle:
Landgericht Berlin - Urteil Pornoschreiber
Tanja Krienen ./. Henryk M. Broder

Es handelt sich  meist um Gerichtsverfahren in denen Broder wegen Diffamierungen, Herabsetzungen und Beleidigungen angeklagt wurde. Selbst wenn es einigermaßen gut für ihn Ausging, kamen von Seiten des Staatsanwalt oder des/der Richters/Richterin "pädagogische" Ratschläge und moralische Beurteilungen.

Im "Pornoschreiber" Prozess war er entgegen seiner Worte: "im übrigen klage ich ja nicht" übrigens der Kläger.   Frau Hecht-Galinski obsiegte bisher und das Berliner Landgericht schrieb ein aussagekräftiges Urteil, besser könnte man ihn nicht beurteilen. Selbst das Oberlandesgericht (das endgültige Urteil steht noch aus) scheint da  nicht seiner Meinung zu sein.

Seine Aussage: "
Im übrigen klage ich ja nicht" ist wie vieles andere was er sagt, recht realitätsfern und lässt Rückschlüsse auf den Wahrheitsgehalt seiner anderen Aussagen schließen.

Ich persönlich kann mit einen Aktenberg von 20cm belegen das seine Aussage nicht zutreffend ist.

 

Wer fördert so etwas?


Etwas großmäulig schreibt er: "Ich bin in solchen Fällen sehr fair. Ich lass in der ersten Instanz ein bisschen gewinnen und in der zweiten mach ich sie platt. Das macht noch viel mehr Spaß.“

Ganz vergessen hat er dabei, dass er in der letzten Zeit eher der  unterlegene war. Man kann sich die Welt zwar schön reden, aber "platt gemacht" hat man wohl eher Henryk M. Broder. Davon ab sprechen in unserem Land ja eigentlich die Richter das Urteil oder hat Broder da inzwischen Weisungsbefugnis?

Ich frag mich auch manchmal ob seine derzeitig vielen Reisen der Notlage entspringen, dass er vor lauter Prozessakten keinen Platz zum wohnen mehr hat oder er versucht dem psychischen Druck zu entfliehen?

 

 

Ein neues Beispiel soll anhand von Auszügen aus den Gerichtsakten belegt werden.

Diese gerichtliche Auseinandersetzung zeigte (was sicher keine offizielle Berufsbezeichnung wird) das wir in Deutschland nun einen "Fachanwalt" für Broder + &"  haben.
Von Sprenger - Von Lavergne - Schoeller, Ohmstr. 1, 80802 München

 

 

Im Hintergrund dieses Prozesses stehen einige unflätige Kommentare mit denen Henryk M. Broder Herrn Prof. Bodemann bedachte. Sie entsprachen dem üblichen "Umgang" den Henryk M. Broder mit andersdenkenden pflegt. Ich möchte sie hier nicht wiederholen. In diesem Fall bezieht sich der "üblicher Umgang" auch eher auf das nicht unübliche Verhalten alkoholisierter Männer an unserem Stadtgartenbrunnen oder in sozialen Brennpunkten.

Berufen wir uns um sachlich und unparteiisch zu sein auf eine neutrale Quelle, dem Landgericht in München 1.

Broder wird es und den Rechtsanwalt der Gegenseite sicher nicht vergessen.
 

 

Bodemann ./. Broder

 

(Frei nach den Prozessakten)

Kostenentscheid?

Prof. Dr. Michael Bodemann, - Kläger -
Prozeßbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte Von Sprenger - Von Lavergne - Schoeller, Ohmstr. 1, 80802 München 8z.: 66/09S09


gegen

Henryk M. Broder - Beklagter -
Prozeßbevollmächtigte/r:

Rechtsanwälte Prozeßbevollmächtigte/r:Rechtsanwälte Schwarz Kelwing Wicke Westpfahl,

wegen Untersagung


 

Beschluss 6. JULI 2009
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.


Gründe:(…)


Die streitgegenständliche Äußerung verletzt den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Sie enthält die verdeckte Aussage, der Übertritt des Klägers zum Judentum habe möglicherweise "politischen Charakter". Der Kläger habe möglicherweise seinen "Nazi-Eltern den Stinkefinger zeigen" oder "aus dem Kollektiv der Täter in das Kollektiv der Opfer wechseln" wollen. Entscheidend ist insoweit, dass durch den Kontext des Satzes "Es gab Konvertiten, die ihren Nazi-Eltern den Stinkefinger zeigen wollten, und es gab Konvertiten, die aus dem Kollektiv der Täter in das Kollektiv der Opfer wechseln wollten. {( ein eindeutiger Bezug zu dem vor und nach der wörtlich zitierten Passage namentlich genannten Kläger hergestellt wird.
Die von dem Beklagten geäußerten Mutmaßungen sind nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur so genannten "Verdachtsberichterstattung" unzulässig. Im Einzelnen wird insoweit auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts München auf den Seiten 1 0 und 11 der Gründe zu dem Beschluss vom 02.12.2008 (Anlage K 11) Bezug genommen. Auch in dem. hier geführten Verfahren hat der Beklagte keine Umstände genannt, die den Verdacht stützen, der Kläger sei zum Judentum konvertiert, um "seinen Nazi-Eltern den Stinkefinger zu zeigen" oder "aus dem Kollektiv der Täter in das Kollektiv der Opfer" zu wechseln.


 

Vergleichsverhandlung

 Protokoll 


 

aufgenommen in öffentlicher Sitzung der 6. Zivilkammer des Landgerichts München I am 19.6.2009.

 

In Sachen

Prof. Dr. Michael Bodemann,  Kläger -

Prozessbevollmächtigte/r:

Rechtsanwälte Von Sprenger - Von Lavergne - Schoeller, Ohmstr. 1, 80802 München Gz.: 66/09S09

 

gegen
Henryk M. Broder
- Beklagter.-

Prozeßbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte Schwarz Kelwing Wicke Westpfahl, Berlin Gz

wegen Untersagung

für die Klagepartei: Rechtsanwalt von Sprenger
für die beklagte Partei: Rechtsanwältin Ritzmann und Rechtsanwalt Gelbart


 


Es wird in die Güteverhandlung eingetreten.

(…)
 

Die Parteien schließen sodann unter Aufrechterhaltung der beiderseitigen Rechtsstandpunkte zur Vermeidung einer weiteren langwierigen Auseinandersetzung auf Anraten des Gerichts folgenden unwiderruflichen

 Vergleich:

I.              Der Beklagte verpflichtet sich, es außerhalb förmlicher Verfahren zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, der Kläger sei deshalb zum Judentum konvertiert, weil er "seinen Nazi-Eltern den Stinkefinger" habe zeigen wollen und/oder weil er selbst eine Nazi Vergangenheit habe verschleiern wollen. Der Beklagte hält an der Rechtsauffassung fest, derartige Behauptungen auch in der Vergangenheit nicht aufgestellt zu haben.

 

II..        Der Beklagte verpflichtet sich, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer I. geregelte Unterlassungsverpflichtung an den Kläger eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR5.000,00 zu bezahlen.

(…)

 

Vorgespielt und genehmigt.

 (…)



Die Parteivertreter verzichten insoweit auf Rechtsmittel.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidung des Oberlandesgerichts im Einstweiligen Verfügungsverfahren.

 

 

Aktenzeichen: 18 W 2398/08
6 0 17203/08 LG München I

 

In dem Rechtsstreit

 

Prof. Dr. Michael Bodemann, (…)

 Antragsteller und Beschwerdeführer-

 

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Michael Hubertus von Sprenger u.a., Ohmstraße 1,  80802 München

 

gegen

 

Henryk M. Broder, (.…)

 Antragsgegner und Beschwerdegegner -

 

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Norman Nathan Gelbart u.a., (…)

 

wegen Unterlassung

 

erlässt der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München (…) folgenden

BESCHLUSS:

I.              Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 07.10.2008 aufgehoben und folgende einstweilige Verfügung erlassen:

 

Einstweilige Verfügung

Nehmen Sie den Zeiger aus meinem Gesicht, Sie Autor! Ich sitze vielleicht hinter Gittern, aber ...Dem Antragsgegner wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, verboten, durch die Behauptung oder Verbreitung nachfolgender Darstellung

'" er die Frage, wessen Sohn er ist, sehr diskret behandelt. Bekannt ist nur, dass er irgendwann zum Judentum übergetreten ist; ...

Natürlich ist es möglich, dass er ein religiöses Erweckungserlebnis hatte, das ihn geradewegs in den Schoß des Judentums führte. Freilich: Zu der Zeit, als Bodemann beschloss, Jude zu werden, hatten Konversionen oft auch einen politischen Charakter. Es gab Konvertiten, die ihren Nazi-Eltern den Stinkefinger zeigen wollten, und es gab Konvertiten, die aus dem Kollektiv der Täter in das Kollektiv der Opfer wechseln wollten.

im Zusammenhang mit alleiniger namentlicher Erwähnung des Antragstellers den Eindruck zu erwecken und/oder erwecken zu lassen,

bei dem Antragsteller handele es sich entweder um einen Konvertiten, der seinen Nazi-Eltern den Stinkefinger habe zeigen wollen, oder alternativ um einen Konvertiten, der aus dem Kollektiv der Täter in das Kollektiv der Opfer habe wechseln wollen.

 

        Der Antragsgegner trägt die Kosten des Rechtsstreits.

(…)

 

Gründe:

Der Antragsgegner unterhält im Internet eine Rubrik mit dem Namen "Die Achse des Guten". In dieser Rubrik veröffentlichte er ab 04.09.2008 einen Artikel unter der Überschrift "Ein Denunziant mit Anstand", der sich mit dem Antragsteller befasst. Hinsichtlich des Inhalts des Artikels wird auf Anlage Ast 6 Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 02.10.2008, eingegangen am selben Tag, beantragte der Antragsteller beim Landgericht München I den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der es dem Antragsgegner zum einen verboten werden sollte, zu behaupten oder zu verbreiten, der Antragsteller sei emeritiert, und zum anderen untersagt werden sollte, im Zusammenhang mit der Behauptung, der AntragsteIler behandele die Frage nach seinen Eltern sehr diskret, auszuführen, dass es Konvertiten gegeben habe, die ihren Nazi-Eltern den Stinkefinger hätten zeigen wollen. Vorangegangen war dem Antrag ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 18.09.2008 (Anlage Ast 7), in dem der Antragsgegner zur Abgabe einer entsprechenden strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung bis 24.09.2008 aufgefordert worden war.

Zur Begründung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung trug der Antragsteller im Wesentlichen vor, die beiden angegriffenen Textpassagen enthielten Tatsachenbehauptungen, die unrichtig seien, wie sich aus seiner von ihm als Anlage Ast 1 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ergebe. Er sei nicht emeritiert und aus Anlass seiner Eheschließung konvertiert. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I sei gegeben, da der Internet-Artikel in München bestimmungsgemäß abrufbar sei.

Mit Beschluss des Landgerichts München I vom 07.10.2008, dem Antragsteller zugestellt am 10.10.2008, wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, da die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts abzulehnen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Landgerichts vom 07.10.2008 Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 10.10.2008, eingegangen am selben Tag, legte der Antragsteller hiergegen sofortige Beschwerde ein. Eine Abhilfe hat das Landgericht abgelehnt.

Am 17.10.2008 gab der Antragsgegner über seine Prozessbevollmächtigten eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen hinsichtlich der Behauptung ab, der Antragsteller sei emeritiert (Anlage AG 4). Der Antragsteller erklärte daraufhin den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 20.10.2008, eingegangen am 21.10.2008, teilweise für erledigt. Der Antragsgegner schloss sich mit Schriftsatz vom 17.11.2008, eingegangen am selben Tag, der Teilerledigungserklärung an.

Mit Beschluss vom 22.10.2008 wurde das Beschwerdeverfahren von der EinzeIrichterin auf den Senat übertragen.

Zur Begründung seiner Beschwerde wiederholt der Antragsteller im Wesentlichen sein Vorbringen bei AntragsteIlung. Ein Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht liege vor, da seine persönlichkeitsprägenden Lebensdaten in dem streitgegenständlichen Artikel verfälscht würden. Auch wenn die Äußerungen in dem Artikel mehrdeutig sein sollten, liege eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor, da nach der sogenannten Stolpe-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Zulässigkeit der Äußerung an der Deutungsvariante zu messen sei, die den Betroffenen am stärksten belaste. Mit Schriftsatz vom 13.11.2008 hat sich der Antragsteller erstmals auch dagegen gewandt, dass der streitgegenständliche Artikel den Eindruck erwecke, bei dem Antragsteller handele es sich um einen Konvertiten, der aus dem Kollektiv der Täter in das Kollektiv der Opfer habe wechseln wollen.

Der Antragsteller stellt zuletzt den Antrag,

es dem Antragsgegner unter Androhung von Ordnungsmittel zu verbieten, durch die Behauptung oder Verbreitung nachfolgender Darstellung

... er die Frage, wessen Sohn er ist, sehr diskret behandelt. Bekannt ist nur, dass er irgendwann zum Judentum übergetreten ist; ...

Natürlich ist es möglich, dass er ein religiöses Erweckungserlebnis hatte, das ihn geradewegs in den Schoß des Judentums führte. Freilich: Zu der Zeit, als Bodemann beschloss, Jude zu werden, hatten Konversionen oft auch einen politischen Charakter. Es gab Konvertiten, die ihren Nazi- Eltern den Stinkefinger zeigen wollten, und es gab Konvertiten, die aus dem Kollektiv der Täter in das Kollektiv der Opfer wechseln wollten.

im Zusammenhang mit alleiniger namentlicher Erwähnung des Antragstellers den Eindruck zu erwecken und/oder erwecken zu lassen, bei dem Antragsteller handele es sich entweder um einen Konvertiten, der seinen Nazi-Eltern den Stinkefinger habe zeigen wollen, oder alternativ um einen Konvertiten, der aus dem Kollektiv der Täter in das Kollektiv der Opfer habe wechseln wollen.

Der Antragsgegner beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsgegner hält die Entscheidung des Landgerichts für zutreffend. Wegen des Willkürverbots könne ein Gericht nicht örtlich zuständig sein, das keinerlei Beziehungen zu den Parteien des Rechtsstreits oder zum Gegenstand des Rechtsstreits habe. Es bestehe darüber hinaus kein Unterlassungsanspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner. Die Äußerung, dass es Konvertiten gegeben habe, die ihren Nazi-Eltern den Stinkefinger zeigen wollten, sei auf Konvertiten im Allgemeinen bezogen und nicht konkret auf den Antragsteller. Dem Antragsteller würde kein bestimmtes der zahlreichen Motive für eine Konversion zugeschrieben. Es sei eine Tatsache, dass es Konvertiten gegeben habe, die zum Judentum übergetreten seien, weil sie sich von der Nazi-Vergangenheit ihrer Eltern hätten abgrenzen wollen. Der Antragsteller sei nicht berechtigt, Persönlichkeitsrechte seiner verstorbenen Eltern geltend zu machen. Auf den Antragsteller selbst bezogen enthalte die Passage ("Nazi­Eltern den Stinkefinger zeigen") keinerlei negativen Deutungsgehalt. Es handele sich um eine zulässige Meinungsäußerung. Die Äußerungen seien jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Gegenschlag gerechtfertigt. Der Antragsgegner habe lediglich auf einen Artikel des Antragstellers in der TAZ vom 01.09.2008 (AG 3) reagiert. Hinsichtlich der Passage "Wechsel aus dem Kollektiv der Täter in das Kollektiv der Opfer" fehle dem Antrag die Dringlichkeit.

 

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 567 Abs. 1 Nr. 2, § 569 ZPO) und

begründet.

1.

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I und damit auch des Oberlandesgerichts München ist gegeben. Unterlassungsansprüche aus unerlaubter Handlung können im Gerichtsstand des § 32 ZPO verfolgt werden. Ort der unerlaubten Handlung ist bei Internetangeboten überall dort, wo diese be­stimmungsgemäß abgerufen werden können. Die streitgegenständliche Internetveröffentlichung ist in München abrufbar.

2.

Der Verfügungsgrund ist gegeben. Die Veröffentlichung ist im Internet weiterhin abrufbar, so dass jedes Zuwarten die Rufschädigung des Antragstellers vertiefen würde. Die Dringlichkeit fehlt auch nicht in Bezug auf den Antrag, es dem Antragsgegner zu verbieten, den Eindruck zu erwecken oder erwecken zu lassen, der Antragsteller gehöre zu den Konvertiten, die aus dem Kollektiv der Täter in das Kollektiv der Opfer hätten wechseln wollen. Zwar wurde dieser Antrag erst durch den Schriftsatz vom 13.11.2008 gestellt, während der An­tragsteller jedenfalls in dem Zeitpunkt, in dem seine Prozessbevollmächtigten den Antragsgegner zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert haben, d.h. ab 18.09.2008 Kenntnis von dem Internet-Artikel hatte. Nach Auffassung des Senats entfällt die Dringlichkeit jedoch nicht, wenn der Antragsteller noch innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnis von dem (…)

Antragstellers auch politischen Charakter in dem Sinne gehabt haben könnte, dass der Antragsteller seinen Nazi-Eltern den Stinkefinger zeigen wollte oder vom Täter- in das Opferlager wechseln wollte. Dass hier über die Motivation des Antragstellers hinsichtlich seines Übertritts zum Judentum spekuliert wird, ergibt sich schließlich auch aus der Einleitung des übernächsten Absatzes. Dieser beginnt" Wie immer Bodemann zum Judentum gekommen ist (oder das Judentum zu ihm), ... " und lässt damit ebenfalls erkennen, dass die in den zwei vorherigen Absätzen angeführten Gründe auf den Antragsteller bezogen sind. Insgesamt zwingt der Zusammenhang des angegriffenen Satzes ("Es gab Kon­vertiten ... ) mit den beiden vorangegangenen Sätzen und mit dem Einleitungssatz des übernächsten Absatzes den Leser zu der Schlussfolgerung, dass vom Autor behauptet wird, die genannten Motive ("Stinkefinger gegenüber Nazi­Eltern" und "Wechsel vom Kollektiv der Täter zum Kollektiv der Opfer") könnten auf den Antragsteller zutreffen. Diese Schlussfolgerung wird hinsichtlich der ersten Alternative (Stinkefinger gegenüber Nazi-Eltern) noch verstärkt durch die Ausführungen in dem davor stehenden vierten Absatz des Artikels, wonach der Antragsteller die Frage, wessen Sohn er sei, sehr diskret behandle. Auch durch diese Formulierung in Zusammenhang mit der späteren Feststellung, es habe Konvertiten gegeben, die ihren Nazi-Eltern den Stinkefinger hätten zeigen wol­len, drängt sich dem Leser zwingend der Eindruck auf, diese Motivationslage könne bei dem Antragsteller tatsächlich vorgelegen haben. Es kann daher of­fenbleiben, ob nach Erlass der Stolpe-Entscheidung des Bundesverfassungsge­richts (NJW 2006, 207) eine verdeckte Aussage einer offenen Aussage noch wie bisher angenommen (BGHZ 78, 9/14 f.; BVerfG NJW 2004, 1942) nur dann gleichzustellen ist, wenn sie dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahegelegt wird oder ob es zur Bejahung eines Unterlassungsanspruchs nun­mehr ausreicht, dass es sich um eine nicht fernliegende Deutung handelt (so OLG Köln AfP 2006, 365/367 f.). Im vorliegenden Fall drängen sich die genann­ten Schlussfolgerungen dem Leser jedenfalls zwingend auf.

 

Bei der Aussage, das Motiv des Antragstellers, zum Judentum zu konvertieren, habe möglicherweise darin gelegen, entweder seinen Nazi-Eltern den Stinkefinger zu zeigen oder vom Lager der Täter in das der Opfer überzuwechseln, han­delt es sich um eine Verdachtsäußerung über eine innere Tatsache. Äußerun­gen über Motive, Absichten und innere Einstellungen eines Dritten können ein tatsächliches Element enthalten, falls Gegenstand der Äußerung ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten ist und die Klärung seiner Motivlage anhand äußerer Indiztatsachen möglich erscheint (BVerfG NJW 2007, 2686/2688). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Konversion des Antragstellers ist ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten. Ob ein zeitlicher Zusammenhang mit der Eheschließung des Antragstellers besteht, ob die Eltern des Antragstel­lers Mitglieder des NSDAP waren oder sich in vergleichbarer Weise für den Nationalsozialismus eingesetzt haben und ob der Antragsteller selbst an natio­nalsozialistischen Aktivitäten beteiligt war, ist objektiv nachprüfbar.

Der Antragsgegner hat durch seine Äußerungen hinsichtlich dieser Tatsache einen Verdacht geäußert. Bei der Abwägung seines Rechts auf freie Meinungsäußerung mit dem Persönlichkeitsrecht des Antragstellers aus Art. 1, 2 GG kann daher auf die Grundsätze der Verdachtsberichtserstattung zugegriffen werden. Es kann dabei dahinstehen, ob die Anforderungen, die an die Verdachtsberichterstattung durch Massenmedien gestellt werden, in vollem Umfang auch auf Verdachtsäußerungen einer Privatperson Anwendung finden können (vgl. BVerfG NJW 2007, 2685/2686). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die in diesem Bereich in die Erwägungen einzubeziehen ist (BVerfG NJW 2007, 2685/2686), ist jedenfalls zu entnehmen (EGMR NJW 2006, 1255 Rdnr. 90), dass auch von Privatpersonen, die an einer öffentlichen Diskussion teilnehmen, gefordert werden kann, dass sie in dem gutem Glauben handeln, genaue und zuverlässige Informationen zu liefern. Eine zulässige Verdachtsberichterstattung bzw. -äußerung durch eine Privatperson setzt nach Auffassung des Senats daher wie eine Berichterstattung durch die Presse jedenfalls voraus, dass ein Mindestbestand an Beweistatsachen gegeben ist, die den geäußerten Verdacht stützen (BGH NJW 2000, 1036 f.). Der Antragsgegner hat keine Umstände genannt, die den Verdacht stützen würden, der Antragsteller habe seinen Eltern wegen deren angeblicher Nazi-Vergangenheit den Stinkefinger zeigen oder vom Kollektiv der Täter in das Kollektiv der Opfer wechseln wollen. Dass es Veröffentlichungen gibt, die belegen, dass solche Motive für Konversionen eine Rolle gespielt haben, reicht insoweit nicht. Es wären vielmehr Anhaltspunkte dafür darzulegen gewesen, dass eines dieser Motive gerade beim Antragsteller vorgelegen hat.

Unerheblich ist, dass der vom Antragsgegner geäußerte Verdacht sich nicht auf eine Straftat bezieht. Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung müssen auch dann zur Anwendung kommen, wenn der Vorwurf, der in der Verdachtsäußerung enthalten ist, geeignet ist, in sonstiger Weise das Ansehen des Be­troffenen herabzusetzen (OLG Hamburg, Urteil vom 08.04.2008, 7 U 21/07; KG AfP 2007, 576 f.). Dies ist hier der Fall. Dem Antragsteller wird unterstellt, er habe sich zu einem Übertritt zum Judentum aus sachfremden, nämlich "politischen" Motiven entschlossen. In der zweiten Variante wird ihm darüber hinaus sogar vorgeworfen, zu den Tätern des Nationalsozialismus zu gehören. Nicht entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass dieses Motiv auf den Antragsteller schon deshalb nicht zutreffen kann, weil er erst 1944 geboren wurde. Da das Geburtsdatum des Antragstellers in dem Artikel nicht angegeben wird, können Leser, die das Datum bzw. den Antragsteller selbst nicht kennen, nicht erkennen, dass diese Variante in seinem Fall als Grund für die Konversion ausscheidet.

Die Äußerung des Antragsgegners ist auch nicht aufgrund eines "Rechts zum Gegenschlag" gerechtfertigt. Dass der Antragsgegner mit seinen Äußerungen über die Motivation des Antragstellers zur Konversion konkret auf Äußerungen des Antragstellers in dessen Artikel vom 01.09.2008 reagiert hätte, ist nicht erkennbar. Die Frage, warum jemand zum Judentum konvertiert, ist in diesem Artikel nicht thematisiert.

Durch die Tatsache der anhaltenden Erstbegehung ist auf die Wiederholungsgefahr zu schließen.

 

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 91 Abs. 1 a ZPO. Soweit der Rechtsstreit von den Parteien übereinstimmend erledigt erklärt wurde, waren dem Antragsgegner unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen die Kosten aufzuerlegen. Durch die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers war zum Zeitpunkt der Erledigung nachgewiesen, dass die Behauptung des Antragsgegners, der Antragsteller sei emeritiert, falsch war.

 

Der Antragsgegner wäre daher voraussichtlich unterlegen, wenn er durch seine Unterlassungserklärung nicht die Teilerledigung des Rechtsstreits herbeigeführt hätte.


 

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