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Boykott - BDS

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BDS-Bewegung gewinnt Rechtsstreit
:Kein Raumverbot für Israelboykott
 

 

 

München muss BDS-Veranstaltungen zulassen

Wolfgang Janisch  - 20. Januar 2022

Die Stadt wollte der gegen Israel gerichteten Kampagne keine Räume zur Verfügung stellen. Das verstößt gegen die Meinungsfreiheit, befindet das Bundesverwaltungsgericht. OB Reiter spricht von einem "Rückschlag für die demokratische Stadtgesellschaft".

 

(...) Vier Jahre hat sich die Auseinandersetzung zwischen der Stadt und ihrem Bürger hingezogen - nun hat das Bundesverwaltungsgericht dem Bürger recht gegeben: München muss dem Münchner Klaus Ried einen Raum für eine Diskussionsveranstaltung zur Verfügung stellen. Und dies, obwohl dort auch über die gegen Israel gerichtete Kampagne "Boycott, Divestment, Sanctions", kurz BDS, gesprochen werden dürfte - also genau jene Kampagne, welcher der Münchner Stadtrat mit seinem Beschluss "Gegen jeden Antisemitismus" vom Dezember 2017 jedes öffentliche Forum verweigern wollte. Dies verstößt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen die Meinungsfreiheit.

Oberbürgermeister Dieter Reiter (SPD) nannte die Entscheidung einen "Rückschlag, der auch viele jüdische Münchner*innen persönlich und die demokratische Stadtgesellschaft insgesamt betrifft". Es stehe ihm nicht zu, das Urteil juristisch zu kritisieren, aber er habe "kein Verständnis dafür, dass in diesen Zeiten - in denen rassistische und antisemitische Äußerungen so unverhohlen unter dem Deckmantel der Meinungsfreiheit geäußert werden und unser gesellschaftliches Klima nachhaltig vergiften - der Schutz von Minderheiten keine stärkere Berücksichtigung erfährt und die Kommunen auch noch gezwungen sind, die Verbreitung solcher Ausführungen durch Raumvergaben zu unterstützen". mehr >>>

 

 


 

BDS-Bewegung gewinnt Rechtsstreit
:Kein Raumverbot für Israelboykott

Christian Rath - 21. 01. 2022

Städte dürfen nicht verbieten, dass in kommunalen Räumen über den Boykott Israels diskutiert wird. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht.

Eine Frau steht mit einer Flagge mit der Schrift "Ignorance is a choice" vor einer Gruppe bei einem Protest. Im Hintegrund sind große Buchstaben zu sehen: BDS
Demonstranten der BDS-Bewegung im Jahr 2018 in BerlinFoto: Clemens Bilan/epa


Kommunen können ihre Räume nicht pauschal für Veranstaltungen zum Thema Israelboykott sperren. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht am Donnerstag unter Verweis auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit. Ein entsprechender Beschluss des Münchener Stadtrats gilt damit als rechtswidrig.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist bundesweit wirksam. Es setzt einen vorläufigen Endpunkt unter den Streit über die BDS-Bewegung, die unter anderem zum Boykott von Waren aus Israel aufruft. BDS steht für „Boykott, Desinvestition, Sanktionen“. Die 2005 gegründete internationale Bewegung will Israel durch politischen und wirtschaftlichen Druck zum Rückzug aus den besetzten palästinensischen Gebieten zwingen.

Die Bewegung ist umstritten, weil aus ihren Reihen immer wieder das Existenzrecht Israels infrage gestellt wird. Der Bundestag hat sie in einem Beschluss von 2019 als „antisemitisch“ charakterisiert. Schon 2017 hatte der Münchener Stadtrat mit großer Mehrheit beschlossen, in städtischen Räumen keine Veranstaltungen mehr zuzulassen, die sich mit der BDS-Kampagne „befassen, diese unterstützen, diese verfolgen oder für diese werben“.   mehr >>>

 

 

 

 

 

Pressemitteilung - Nr. 6/2022 vom 20.01.2022


Themenbezogene Widmungsbeschränkung verletzt Meinungsfreiheit

Die Beschränkung des Widmungsumfangs einer kommunalen öffentlichen Einrichtung, die deren Nutzung allein aufgrund der Befassung mit einem bestimmten Thema ausschließt, verletzt das Grundrecht der Meinungsfreiheit. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger beantragte die Überlassung eines städtischen Veranstaltungssaales um dort eine Podiumsdiskussion zum Thema "Wie sehr schränkt München die Meinungsfreiheit ein? - Der Stadtratsbeschluss vom 13. Dezember 2017 und seine Folgen" durchzuführen. Nach diesem Beschluss dürfen für Veranstaltungen, die sich mit den Inhalten, Themen und Zielen der sogenannten BDS-Kampagne ("Boycott, Divestment and Sanctions") befassen, diese unterstützen, diese verfolgen oder für diese werben, keine städtischen Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Der Begründung zufolge sollen städtische Räume nicht für eine Unterstützung der Kampagne genutzt werden; schon die Befassung mit ihr wird ausgeschlossen um Umgehungen zu verhindern. Der Antrag des Klägers wurde unter Bezugnahme hierauf abgelehnt. Seine daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat das erstinstanzliche Urteil geändert und die Beklagte verpflichtet, dem Antrag des Klägers zu entsprechen.

Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der kommunalrechtliche Anspruch der Gemeindeangehörigen, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen, besteht nur im Rahmen der von der Gemeinde für die jeweilige öffentliche Einrichtung festgelegten Widmung. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schloss die Widmung des Saals kommunalpolitische Diskussionsveranstaltungen ein. Den Stadtratsbeschluss der Beklagten hat das Berufungsgericht revisionsrechtlich fehlerfrei als nachträgliche Beschränkung des Widmungsumfangs eingeordnet. Diese ist rechtswidrig und unwirksam, weil sie das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) verletzt.

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten. Der Stadtratsbeschluss greift in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit ein, weil er eine nachteilige Rechtsfolge - den Ausschluss von der Benutzung öffentlicher Einrichtungen - an die zu erwartende Kundgabe von Meinungen zur BDS-Kampagne oder zu deren Inhalten, Zielen und Themen knüpft. Die darin liegende Beschränkung der Meinungsfreiheit ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit unterliegt den Grenzen der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG). Der Stadtratsbeschluss ist schon kein Rechtssatz. Er trifft auch keine in diesem Sinne allgemeine Regelung. Der Beschluss ist nicht meinungsneutral. Er ist auch nicht mit dem Schutz von Rechtsgütern zu rechtfertigen, die schlechthin ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützen sind. Das ist der Fall, wenn Meinungsäußerungen die geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen, weil sie die Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung gefährden und so den Übergang zu Aggression und Rechtsbruch markieren. Nach den Tatsachenfeststellungen des Berufungsurteils ist dies bei der vom Kläger geplanten Veranstaltung nicht zu erwarten.

BVerwG 8 C 35.20 - Urteil vom 20. Januar 2022

Vorinstanzen:
VGH München, VGH 4 B 19.1358 - Urteil vom 17. November 2020 -
VG München, VG M 7 K 18.3672 - Urteil vom 12. Dezember 2018 -              Quelle


 

 

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu BDS:

Ein Sieg für die Informations- und Meinungsfreiheit und eine böse Schlappe für das Berliner politische Establishment

Arn Strohmeyer - 20. 01. 2022

Ein Israeli – der Journalist Gideon Levy von der Tageszeitung Haaretz – hatte den Bonner Parteien (mit Ausnahme von großen Teilen der Linkspartei und ein paar Abgeordneten der Grünen) nach dem BDS-Beschluss des Bundestages am 17.Mai 2019 ins Stammbuch geschrieben, was diese Resolution wirklich war: „Deutschland, Schande über Dich und Deinen BDS-Beschluss!“ Und er schrieb weiter: „Deutschland hat gerade die Gerechtigkeit unter Anklage gestellt, indem berechtigte Schuldgefühle wegen der deutschen Vergangenheit zynisch und manipulativ bis ins Extreme ausgenutzt wurden. Es ist tatsächlich so weit gekommen, dass der Deutsche Bundestag jetzt eine der empörendsten und bizarrsten Resolutionen seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges verabschiedet hat. Der Bundestag hat die BDS-Bewegung gegen Israel als antisemitisch definiert. Benjamin Netanjahu und Gilad Erdan [ein zur äußersten Rechten gehörender israelischer Politiker] haben gejubelt. Deutschland sollte sich schämen.“

Als hätten die Richter des Bundesverwaltungsgerichts diesen verzweifelten Schrei eines Juden aus Israel gehört, haben sie klar entschieden: Die Verweigerung öffentlicher Einrichtungen für Veranstaltungen, die mit BDS zu tun haben, ist eine Beschränkung der Meinungsfreiheit und ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt: „Das Grundrecht der Meinungsfreiheit unterliegt den Grenzen der allgemeinen Gesetze (Artikel 5, Abs. 2 des Grundgesetzes).“ Damit haben die Münchner Kläger, die gegen einen Stadtratsbeschluss bis in die letzte Instanz gegangen sind, nicht nur einen großen Sieg für die Meinungs- und Informationsfreiheit, sondern auch für die Demokratie errungen. Denn die Meinungsfreiheit ist der Kern der Demokratie. Oder umgekehrt: Ohne Meinungsfreiheit gibt es keine Demokratie.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist eine furchtbare Niederlage für das Berliner politische Establishment (soweit es an dem Beschluss beteiligt war), denn es hatte einen schändlichen, völlig undemokratischen Beschluss gefasst, an dessen Zustandekommen Israel nahestehende Kreise – das konnte der SPIEGEL belegen – eine wichtige Rolle gespielt hatten. Auch der Antisemitismusbeauftragte der Bundesregierung, Felix Klein, hatte dabei an vorderster Stelle mitgewirkt. Auch für ihn ganz persönlich ist das Urteil schlicht eine Katastrophe. Die Resolution hatte ausdrücklich auch der Verweigerung von öffentlichen Räumen für „BDS-verdächtige“ Veranstaltungen gebilligt.

Die Bundestagsresolution, die keine Rechtskraft hatte, aber von deutschen Behörden dennoch so praktiziert wurde, hatte sich ganz eindeutig mit der völkerrechtswidrigen und siedlerkolonialistischen Politik Israels identifiziert – zu Lasten des unterdrückten palästinensischen Volkes, das mit BDS seine Forderungen nach Freiheit, das heißt Gleichberechtigung und der Verwirklichung der Menschenrechte zum Ausdruck gebracht hat.

Das Urteil ist indirekt auch eine klare Absage an die Behauptung der Bundestagsresolution, BDS sei „antisemitisch“. Denn das höchste deutsche Verwaltungsgericht wird nicht mit einem Urteil dem Antisemitismus Tür und Tor öffnen. Die unsinnige pauschale Behauptung, dass BDS antisemitisch sei, war durch das Völkerrecht und etliche UNO-Resolutionen ohnehin obsolet, ist damit vom Tisch, auch wenn das Gericht dazu gar nicht Stellung genommen hat. Die Palästinenser, die ihre politischen Anliegen und Forderungen in Deutschland nun freier vortragen können, haben also mit dem Urteil auch einen großen Sieg errungen!

 

 

 



 

Schon der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages stellte 2020 zum BDS Beschluss des Bundestages (Drucksache 19/10191) am 17. 5. 2019 fest:

"Der Beschluss stellt eine politische Meinungsäußerung im Rahmen einer kontroversen Debatte dar.14 Durch den Beschluss werden daher Kommunen nicht verpflichtet, Einzelpersonen oder Organisationen, die der BDS-Bewegung nahestehen und diese unterstützen, die Nutzung öffentlicher Räume zu untersagen. Der Beschluss des Deutschen Bundestages stellt keine Rechtsgrundlage für Entscheidungen dar, durch die Auftritte von Einzelpersonen in öffentlichen Räumen oder mit öffentlichen Mitteln geförderte Veranstaltungen untersagt werden können. Solche Entscheidungen bedürfen stets einer Rechtsgrundlage im Einzelfall. Sofern bei Verwaltungsentscheidungen ein Ermessen eingeräumt wird, kann der Beschluss bei der Ermessenausübung im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden. Es ist daher möglich, dass der Beschluss insofern Auswirkungen auf die Verwaltungspraxis haben kann. Schlichte Parlamentsbeschlüsse allein können keine Rechtsgrundlage für grundrechtseinschränkende Entscheidungen darstellen. 4. Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes zur Einschränkung der Nutzung öffentlicher Räume Ein Gesetz, das die Nutzung öffentlicher Räume oder Auftritte in mit öffentlichen Mitteln geförderten Veranstaltungen für Personen untersagen würde, denen eine Verfolgung von Zielen der BDS-Bewegung vorgeworfen wird, könnte in das Grundrecht auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG eingreifen. Nach Art. 5 Abs. 1 GG hat jeder das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG). Unter allgemeinen Gesetzen i. S. v. Art. 5 Abs. 2 GG sind solche Gesetze zu verstehen, die nicht eine Meinung als solche verbieten, sondern dem Schutz eines schlechthin ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen. Dieses Rechtsgut muss in der Rechtsordnung allgemein und damit unabhängig davon geschützt sein, ob es durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise verletzt werden kann.15 Ist eine inhaltsbezogene Meinungsbeschränkung nicht hinreichend offen gefasst und richtet sie sich von vornherein nur gegen bestimmte Überzeugungen, Handlungen oder Ideologien, so fehlt es an der Allgemeinheit des Gesetzes.16 Ein Gesetz, das lediglich das Ziel hat, die Nutzung von öffentlichen Räumen für Personen zu unterbinden, denen eine Verfolgung von Zielen der BDS-Bewegung vorgeworfen wird, knüpft an eine bestimmte Meinung an und wäre daher kein allgemeines Gesetz i. S. d. Art. 5 Abs. 2 GG. Die Meinungsfreiheit ist nicht erst dann berührt, wenn das grundrechtlich geschützte Verhalten selber eingeschränkt oder untersagt wird. Es genügt, dass nachteilige Rechtsfolgen daran geknüpft werden.17 Mit einem solchen Gesetz würde zwar nicht die Meinung als solche verboten, Personen oder 14 Siehe auch Steinke, Zur Freiheit der Debatte, in: Süddeutsche Zeitung vom 11.12.2020, S. 13. 15 BVerfG, Beschluss vom 04.11.2009, 1 BvR 2150/08, Rn. 54. 16 BVerfG (Fn. 15), Rn. 57. 17 BVerfG, Beschluss vom 19.05.1992, 1 BvR 126/85, Rn. 20. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 288/20 Seite 6 Gruppen, die mit dieser Meinung sympathisieren, würden aber beim Zugang zu öffentlichen Räumen benachteiligt. Es ist nicht ersichtlich, welches unabhängig von bestimmten Meinungsinhalten zu schützende Rechtsgut ein derartiges Gesetz schützen würde, da es explizit auf eine bestimmte Meinung abzielen und diese Meinung durch einen Nutzungsausschluss öffentlicher Räume sanktionieren würde. Allein die Äußerung dieser Meinung gefährdet noch nicht die öffentliche Ordnung als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung. 18 Ein derartiges Gesetz wäre nicht mit dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit zu vereinbaren und daher verfassungswidrig    Quelle und mehr


Am Ende des Gutachtens stellte man auch noch einmal fest:
"Ein Nutzungsausschluss von BDS-nahen Personen oder Gruppen allein wegen zu erwartender unerwünschter Meinungsäußerungen ist daher mit Art. 5 Abs. 1 GG unvereinbar.28 Insbesondere stellt auch der Beschluss des Deutschen Bundestages vom 17. Mai 2019 – wie oben dargelegt – keine Grundlage dar, die eine solche Einschränkung rechtfertigen könnte" Quelle

 

 

 

2019 - Gutachten zur «Arbeitsdefinition Antisemitismus»
2019  Bundestag gegen BDS
2017 - Bundesregierung  Antisemitismus-Definition
2016 - IHRA -   Arbeitsdefinition Antisemitismus
IHRA - Bestreiten jüdischen Selbstbestimmungsrechts
IHRA - Europäische Gewerkschaften
2005 - EUMC Definition  Antisemitismus
2005 Dortmunder Erklärung
2007 - Koordinierungsrat - Antisemitismus
"Expertenkreis" Antisemitismus

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